Kanzlei Rath Thessaloniki
Kosten eines Rechtstreites in Griechenland
insbesondere bei Beteiligung einer ausländischen Partei
3. Sonstige Prozeßkosten
Es gibt im Zivilverfahren in Griechenland keine Amtszustellung, sondern die Parteien stellen durch Gerichtsvollzieher selbst zu. Vorgerichtliche Anwaltschreiben
werden i.d.R. ebenso förmlich zugestellt (für Start der Verzugszinsen, Beweiszwecke). Bei mehreren Streitgenossen und je nach Verfahrensgestaltung (z.B. Ladung zu selbständigen Zeugenvernehmungen, notwendige Ladung des Staatsanwalts) sowie bei längeren Anfahrten des Gerichtsvollziehers zum Empfänger der Sendung summiert sich so bisweilen ein merklicher Posten, der in Deutschland meist nicht anfällt.
Für eine des Griechischen nicht mächtige Prozeßpartei ist auch an Übersetzungen und Dolmetscherkosten zu denken.
Erfreulicherweise sind die Kosten von Übersetzungen in Griechenland geringer als z.B. in Deutschland und die griechischen Rechtsanwälte sind durch eine Vorschrift ihres Anwaltsgesetzbuches von 2013 (Kódikas Dikikgóron, griech Ges. Nr. 4194/2013) zur Beglaubigung von Übersetzungen berechtigt.
Eine Erstattung der Prozeßkosten wie in Deutschland, insbesondere für die oft erheblichen Anfahrtskosten zum Prozeß (für Zeugen oder die Parteien) gibt es in Griechenland
nicht. Andererseits erfolgt die Ladung im Zivilprozeß auch nicht durch das Gericht, sondern ganz auf Betreiben der Prozeßparteien. Insgesamt ist daher genau auf Prozeßökonomie zu achten, selbst wenn die Honorare für Dienstleistungen niedriger sind als z.B. in Deutschland.