Kosten eines Rechtstreites in Griechenland
insbesondere bei Beteiligung einer ausländischen Partei
2. Das Anwaltshonorar
Im Anwaltsgesetzbuch von 2013 (Kódikas Dikigóron, griech Ges. Nr. 4194/2013) in Anh. I bis III werden Einheitshonorare angeführt für viele denkbare gerichtliche und außergerichtliche Prozeßhandlungen sowie ein Einheits-Stundenhonorar der Anwaltschaft iHv. € 80.-; ein eigenes Vergütungsgesetz wie etwa in Deutschland (RVG, vormals BRAGO) gibt es aber nicht.
Dabei beschränkt sich die Bedeutung der Einheitshonorare nur darauf, in der Praxis einen ersten Anhaltspunkt zu haben von der Höhe der diversen Gebühren, Steuern und anderen Auslagen, welche vom Anwalt zwingend vor den einzelnen Verfahrenshandlungen an der Kasse der RAK im Gerichtsgebäude zu entrichten sind. Die sich so ergebenden Auslagen des Anwalts finden sich beispielsweise für RAK Athen (hier) und für RAK Thessaloniki (hier). Das Anwaltshonorar ist i.d.R. höher und sollte stets mit dem Mandanten individuell vorher vereinbart werden.
Praxisrelevant sind dagegen weiterhin die Bestimmungen, wonach ein Erfolgshonorar bis 20 % der ausgeurteilten Summe vereinbart werden kann.
.......... ( wird derzeit überarbeitet)