Kanzlei Rath Thessaloniki

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Kanzlei Rath Thessaloniki

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Kontopfändung

(Stand Jan. 2013)

Neben die Zwangsvollstreckung in Mobil- und unbewegliches Vermögen trat 2002 die Pfändung von Bankguthaben des Schuldners als weitere Möglichkeit, um titulierte Forderungen durchzusetzen.

 

Zuvor hatte die Rechtsprechung unter Berufung auf bestimmte ältere Sondervorschriften einen Zugriff auf Forderungen gegen Kreditinstitute wegen angeblichen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis überwiegend abgewiesen.

Der griechische Gesetzgeber regelt nun in Art. 24 des Gesetzes Nr. 2915 / 2001 ausdrücklich: „Für Bankguthaben bei Kreditinstituten ... gilt das Bankgeheimnis nicht gegen den Gläubiger, der zur Pfändung in das Vermögen des Bankkunden berechtigt ist. Das Bankgeheimnis wird nur bis zu dem Betrag aufgehoben, der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist.“
Da es auch kein Pfändungsschutzkonto in Griechenland gibt, hat sich mittlerweile die Kontopfändung weit verbreitet. Bei der in Griechenland derzeit hohen Arbeitslosigkeit melden die Verbraucherorganisationen sogar Mißbrauchsfälle, wonach Banken und der Fiskus zur Pfändung des Arbeitslosengeldes schreiten (was jedoch gegen die Gesetzeslage verstoße).



Karte Panorama

Es ist also sinnvoll, wenn sich der Gläubiger zur Realisierung seiner Zahlungstitel alle Angaben zu eventuellen Bankverbindungen seines Schuldners, auch von etwaigen gemeinsamen Konten mit dessen Ehegatten, sorgfältig merkt. Sie könnten bei einer etwaigen späteren Zwangsvollstreckung ein werthaltiges Zugriffsobjekt sein.

 

Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche.

   
   
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