Kontopfändung
(Stand Jan. 2013)
Neben die Zwangsvollstreckung in Mobil- und unbewegliches Vermögen trat 2002 die Pfändung von Bankguthaben des Schuldners als weitere Möglichkeit, um titulierte Forderungen durchzusetzen.
Der griechische Gesetzgeber regelt nun in Art. 24 des Gesetzes Nr. 2915 / 2001 ausdrücklich: „Für Bankguthaben bei Kreditinstituten ... gilt das Bankgeheimnis nicht gegen den Gläubiger, der zur Pfändung in das Vermögen des Bankkunden berechtigt ist. Das Bankgeheimnis wird nur bis zu dem Betrag aufgehoben, der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist.“
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Es ist also sinnvoll, wenn sich der Gläubiger zur Realisierung seiner Zahlungstitel alle Angaben zu eventuellen Bankverbindungen seines Schuldners, auch von etwaigen gemeinsamen Konten mit dessen Ehegatten, sorgfältig merkt. Sie könnten bei einer etwaigen späteren Zwangsvollstreckung ein werthaltiges Zugriffsobjekt sein.Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche. |