Der ausländische Erblasser eines in Griechenland belegenen Grundstücks war in der Vergangenheit eine Seltenheit. Erst nach dem Ende des Obristenregimes kam es ab den 70er Jahren zu nennenswerten Erwerben von Grundstücken durch deutsche Staatsangehörige. Auch spielt bei gemischten Ehen die (steuerbegünstigte) Überlassung schon zu Lebzeiten an die Abkömmlinge in der Praxis eine große Rolle. Dennoch haben die unterliegenden erbrechtlichen Vorschriften eine besondere Bedeutung, speziell steht durch Zeitablauf eine Häufung der Erbfolgen in kürze an.
Materielles Erbrecht
Bei deutschen Staatsangehörigen ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Sachrecht (das „Erbstatut“) das deutsche Recht, auch wenn der Grundbesitz in Griechenland belegen ist. Denn die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich aus deutscher Sicht nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit: Erbstatut für den gesamten Nachlaß soll danach das Recht sein, dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt angehört. .....