insbesondere bei Beteiligung einer ausländischen Partei
4. Griechische Mehrwersteuer auf juristische Dienstleistungen
In Griechenland lagen von 1. April 2005 die Mehrwertsteuersätze bei 19 % beziehungsweise ermäßigt bei 4,5 und 9 %. Im Jahr 2010 verzeichnete das Land einen scharfen Anstieg der Mehrwertsteuer um 5 Prozentpunkte auf 23 % und ab 1. Juni 2016 auf 24 %. Griechenlands MwSt-Satz ist damit einer der höchsten in Europa.
Dieser Normalsatz von 24 % Mehrwertsteuer beschwert seit 1. Juli 2010 laut dem Gesetz 3842 / 2010 auch die Dienstleistungen der griechischen Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, welche zuvor umsatzsteuerfrei waren.
Damit hat der griechische Rechtsanwalt grundsätzlich 24 % Umsatzsteuer auszuweisen und an das griechische Finanzamt abzuführen. Allerdings gilt bei Unternehmen die übliche Ausnahme für grenzüberschreitende Lieferungen bzw. Dienstleistungen innerhalb der EU: falls der Mandant keine Privatperson ist und als Unternehmen über eine verifizierte Umsatzsteuer-Identnummer verfügt, so fällt innergemeinschaftlich keine Mehrwertsteuer an.