Stand: 2007

Der ausländische Erblasser eines in Griechenland belegenen Grundstücks war in der Vergangenheit eine Seltenheit. Erst nach dem Ende des Obristenregimes kam es ab den 70er Jahren zu nennenswerten Erwerben von Grundstücken durch deutsche Staatsangehörige. Auch spielt bei gemischten Ehen die (steuerbegünstigte) Überlassung schon zu Lebzeiten an die Abkömmlinge in der Praxis eine große Rolle. Dennoch haben die unterliegenden erbrechtlichen Vorschriften eine besondere Bedeutung, speziell steht durch Zeitablauf eine Häufung der Erbfolgen in kürze an.
Materielles Erbrecht
Bei deutschen Staatsangehörigen ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Sachrecht (das „Erbstatut“) das deutsche Recht, auch wenn der Grundbesitz in Griechenland belegen ist. Denn die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich aus deutscher Sicht nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit: Erbstatut für den gesamten Nachlaß soll danach das Recht sein, dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt angehört. …..
Man hat aber auch die IPR-Regeln Griechenlands zu betrachten, denn das Internationale Privatrecht (IPR) als Kollisionsrecht bei mehreren in Frage kommenden Rechtsordnungen ist gerade kein überstaatliches Recht. Auch Griechenland hat sein eigenes IPR, geregelt am Anfang des griech. BGB, dort in Art. 4 – 33.
Eine Gesamtbetrachtung ergibt für den deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich deutsches (Erb-)Recht.
Zwar wären gem. Art. 3 Abs. 3 EG BGB „besondere Vorschriften des Staates, in dem die Gegenstände sich befinden“ dem deutschen Recht vorgehend und man könnte an eine Nachlass-Spaltung denken; aber auch das griechische internationale Erbrecht beruht –wie das deutsche, s.o.- auf dem Prinzip der Nachlaß-Einheit: Auch aus griechischer Sicht gilt für alle erbrechtlichen Verhältnisse das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zur Zeit seines Todes (Art. 28 BGB). Diese Kollisionsnorm gilt in gleicher Weise für die Beerbung von Griechen im Ausland wie von Ausländern in Griechenland.
Hinzu kommt noch eine Besonderheit des griechischen IPR: Im Gegensatz zum deutschen Art. 4 Abs.1 EG BGB (und vielen anderen Kollisionsrechten) kennt es keine Gesamtverweisung („Rück- oder Weiterverweisung auch auf fremdes IPR“). Art 32 griech. BGB nimmt beim Verweis auf das fremde (hier: das deutsche) materielle (Erb-)Recht, ausdrücklich das deutsche internationale Privatrecht aus.
Damit beurteilt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich Grundstücke in Griechenland hier auch aus griechischer Sicht nach deutschem Erbrecht. Somit gilt insbesondere auch für den Inhalt letztwilliger Verfügungen, die sich auf in Griechenland belegenen Grundbesitz beziehen, deutsches Recht.

