Reform der Auslandszustellung

Stand: Jan. 2026

Reformierte Auslandszustellung in Griechenland: Das Ende der reinen Fiktion

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 reformiert der griechische Gesetzgeber

durch das Gesetz 5221/2025 die Zustellungsvorschriften der Artt. 134, 134 A KpolD grundlegend. Für die deutsch-griechische Rechtspraxis bedeutet dies eine lang erwartete Abkehr von der rein fiktiven Zustellung an den Staatsanwalt (signification à parquet), die in Deutschland oft als Verstoß gegen den Ordre Public gerügt wurde.

Das neue Zweistufensystem

Das Herzstück der Reform ist das Zustellungs-Splitting in Art. 134 A n.F.:

• Für den Kläger: Zur Fristwahrung (z. B. Verjährungshemmung) genügt weiterhin die Übergabe an den griechischen Staatsanwalt.

• Für den Beklagten: Prozessuale Notfristen beginnen erst mit der tatsächlichen Übergabe im Ausland zu laufen.

Praxisrelevante Neuerungen

Besondere Aufmerksamkeit verdient die 6-Monats-Regel: Das Gericht kann nun auch ohne Zustellungsnachweis entscheiden, wenn seit der Übermittlung sechs Monate vergangen sind und der Kläger ordnungsgemäß gehandelt hat. Zudem etabliert Art. 134 A Abs. 3 eine Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Antiklitos) für alle Folgezuzustellungen.

Fazit für die Praxis:

Die Reform erhöht die Rechtssicherheit bei der Vollstreckung griechischer Titel in Deutschland. Dennoch bleibt die Überwachung der tatsächlichen Zustellung – insbesondere im Hinblick auf die neue Ein-Jahres-Ausschlussfrist für Wiedereinsetzungsanträge – eine zentrale anwaltliche Aufgabe.

folgt: Kurze Analyse und Gesetzestechnische Einordnung

Analyse Artt. 134, 134 A KpolD n.F. – Ein Vergleich zur deutschen Systematik
gem. §§ 167, 183 ZPO