10.01.2026
Die Besteuerung von Freiberufler-Einkünften folgt in Europa fundamental unterschiedlichen methodischen Ansätzen. Während das deutsche Steuerrecht strikt dem objektiven Nettoprinzip und der tatsächlich nachgewiesenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt, nutzt der griechische Fiskus seit Jahrzehnten ein System von Indizien und Fiktionen, die als „Tekmiria“ bekannt sind. Für grenzüberschreitend tätige Akteure und Expats ist die Kenntnis dieser Systematiken essenziell, um unvorhergesehene Steuerlasten zu vermeiden.
Freiberufler unter Verdacht der Steuerhinterziehung

Die fiktive Besteuerung nach äußeren Merkmalen ist in Griechenland leider kein neues Phänomen, sondern ein tief verwurzeltes Instrument der Steuerpolitik. Bereits seit Jahrzehnten fließen Merkmale des Lebensstils direkt in die Ermittlung der Steuerbasis ein, sofern das deklarierte Einkommen diese Ausgaben nicht deckt. Hierzu zählen insbesondere der Besitz von Immobilien, der Hubraum von Kraftfahrzeugen, der Unterhalt von Swimmingpools sowie Ausgaben für Privatschulen und Hauspersonal.
Mit dem Gesetz 5073/2023 wurde diese Systematik jedoch verschärft: Erstmals wurde für Freiberufler ein pauschaler Mindestgewinn eingeführt, der sich am gesetzlichen Mindestlohn orientiert und mit zunehmender Dauer der Berufstätigkeit ansteigt (bis zu einer Basis von aktuell 12.320 € für das Jahr 2025).
Rechtlicher Widerstand: Die Klage vor dem Staatsrat (Az. 1614/2024)
Diese Verschärfung löste eine beispiellose Welle des Protests aus. Über Monate legten Freiberufler, insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Mediziner, durch Streiks ihre Arbeit nieder. Der zentrale Vorwurf lautet, dass das Gesetz eine unwiderlegbare Vermutung der Steuerhinterziehung aufstellt, die auch redliche Steuerpflichtige unverhältnismäßig belastet.
Auf juristischer Ebene wird die Verfassungsmäßigkeit der Regelung derzeit unter dem Aktenzeichen 1614/2024 (Αίτηση Ακύρωσης) vor der Plenarsitzung des Staatsrates (Symvoulio tis Epikrateias), dem höchsten Verwaltungsgericht Griechenlands, geprüft. Die Kläger rügen insbesondere den Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Zwar ist die fiktive Festsetzung theoretisch widerlegbar, doch die hierfür erforderliche Betriebsprüfung wird in der Praxis als abschreckendes Instrument wahrgenommen.
Wenige neue Ausnahmen: Gezielte sozialpolitische und regionale Steuerung

Um soziale Härten abzufedern und die Akzeptanz in strukturschwachen Gebieten zu erhöhen, sieht das Gesetz nun einige spezifische Erleichterungen vor:
• Junge Mütter: Sie sind im Jahr der Geburt sowie für zwei Folgejahre von der Mindestbesteuerung befreit. Dies dient der Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf angesichts der demografischen Herausforderungen.
• Regionale Förderung: Steuerpflichtige in Gemeinden mit weniger als 1.500 Einwohnern oder in abgelegenen Regionen erhalten signifikante Nachlässe auf das fiktive Einkommen. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass das wirtschaftliche Potenzial in der Peripherie deutlich geringer ist als in urbanen Zentren wie Athen.
nternationaler Kontext und deutscher Rechtsvergleich
International steht Griechenland mit diesem Ansatz nicht allein; vergleichbare Systeme finden sich etwa im italienischen „Redditometro“. In Deutschland bleibt eine derartige pauschalisierte Mindestbesteuerung jedoch systemfremd. Gemäß § 162 AO ist eine Schätzung zwar möglich, sie setzt jedoch konkrete Mängel in der Buchführung oder verletzte Mitwirkungspflichten voraus. Ein automatischer, an den Zeitablauf gekoppelter Mindestgewinn würde in Deutschland am Bestimmtheitsgrundsatz scheitern.
Fazit
Die griechische Praxis der „Tekmiria“ stellt eine erhebliche Abweichung vom deutschen Verständnis des Steuerrechts dar. Da die finale Entscheidung des Staatsrates zur Klage 1614/2024 wegweisend sein wird, sollten betroffene Freiberufler ihre Buchführung besonders sorgfältig dokumentieren, um im Bedarfsfall die tatsächliche wirtschaftliche Situation belegen zu können.
(wird fortgesetzt: Rechtsschutz gegen die Mindestbesteuerung – Fristen und Verfahren)
