Areopag zu richterlicher Beweiswürdigung bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Areopag, Urteil Nr. 426/2026 –

Der griechische Oberste Gerichtshof (Areopag) hat die Revision eines Gynäkologen gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen verworfen. Im Mittelpunkt stand die unzureichende Überwachung einer Risikoschwangerschaft im Krankenhaus Xanthi. In seinem Urteil bestätigt der Areopag nun abschließend die Verurteilung des Mediziners trotz zweier entlastender Sachverständigengutachten.

In seiner Revisionsentscheidung -Text hier- äußert sich der VI. Strafsenat des Areopags zur richterlichen Beweiswürdigung bei ärztlichen Behandlungsfehlern.

Uterusruptur nach unterbliebener engmaschiger Überwachung

Dem Fall lag eine Risikoschwangerschaft im Krankenhaus Xanthi zugrunde: Im Juli 2017 wurde eine Schwangere in der 34. Schwangerschaftswoche mit starken Bauchschmerzen dort stationär behandelt. Nur 13 Monate zuvor hatte sie eine Kaiserschnittentbindung durchlaufen, was in der Regel erst nach 1,5 bis 2 Jahren als medizinisch unproblematisch gilt.

Trotz zunehmender Beschwerden erfolgten lediglich CTG-Kontrollen in mehrstündigen Abständen. Schließlich wurden keine kindlichen Herztöne mehr festgestellt. Bei der anschließenden Notoperation zeigte sich eine Gebärmutterruptur; das ungeborene Kind war verstorben.

Der behandelnde Arzt wurde in den Vorinstanzen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt. Er ging in die Revision.

Gericht widerspricht zwei medizinischen Gutachten

Besonders bemerkenswert ist die Beweiswürdigung: Zwei gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige hatten das Vorgehen des Arztes im Ergebnis als vertretbar beurteilt. Das Berufungsgericht folgte diesen Einschätzungen jedoch nicht, denn es sah Widersprüche zwischen den medizinischen Feststellungen und den Schlussfolgerungen der Gutachter. Insbesondere hatten diese den vorausgegangenen Kaiserschnitt und die starken Schmerzen als Risikofaktoren beziehungsweise Warnzeichen anerkannt, die Komplikation aber dennoch als nicht vorhersehbar bewertet.

Der Areopag bestätigte nun, dass das Tatgericht von medizinischen Gutachten abweichen darf, sofern es seine Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet.

Auch nach deutschem Recht sind Gerichte nicht an medizinische Sachverständigengutachten gebunden. Allerdings müssen sie fachliche Widersprüche darlegen und eine abweichende Würdigung auf eine tragfähige Grundlage stützen. Strafrechtlich wäre insbesondere eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 229, 13 StGB) zu prüfen. Eine Beweislastumkehr gilt dabei nicht.

Zivilrechtlich kann eine unterlassene, aber medizinisch gebotene Überwachung der Patientin einen Behandlungsfehler gemäß § 630a Abs. 2 BGB begründen. Bei groben Behandlungsfehlern kommt auch eine Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 BGB in Betracht.

Das Tatgericht darf von Gutachten abweichen, sofern es seine Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet.

Die Entscheidung unterstreicht damit die Eigenverantwortung der Gerichte bei der Würdigung medizinischer Gutachten. Auch mehrere entlastende Sachverständigengutachten schließen eine strafrechtliche Verurteilung nicht aus, wenn ihre Schlussfolgerungen überzeugend widerlegt werden.