Stand: Jan. 2026
Reformierte Auslandszustellung in Griechenland: Das Ende der reinen Fiktion
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 reformiert der griechische Gesetzgeber



durch das Gesetz 5221/2025 die Zustellungsvorschriften der Artt. 134, 134 A KpolD grundlegend. Für die deutsch-griechische Rechtspraxis bedeutet dies eine lang erwartete Abkehr von der rein fiktiven Zustellung an den Staatsanwalt (signification à parquet), die in Deutschland oft als Verstoß gegen den Ordre Public gerügt wurde.
Das neue Zweistufensystem
Das Herzstück der Reform ist das Zustellungs-Splitting in Art. 134 A n.F.:
• Für den Kläger: Zur Fristwahrung (z. B. Verjährungshemmung) genügt weiterhin die Übergabe an den griechischen Staatsanwalt.
• Für den Beklagten: Prozessuale Notfristen beginnen erst mit der tatsächlichen Übergabe im Ausland zu laufen.
Praxisrelevante Neuerungen
Besondere Aufmerksamkeit verdient die 6-Monats-Regel: Das Gericht kann nun auch ohne Zustellungsnachweis entscheiden, wenn seit der Übermittlung sechs Monate vergangen sind und der Kläger ordnungsgemäß gehandelt hat. Zudem etabliert Art. 134 A Abs. 3 eine Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Antiklitos) für alle Folgezuzustellungen.
Fazit für die Praxis:
Die Reform erhöht die Rechtssicherheit bei der Vollstreckung griechischer Titel in Deutschland. Dennoch bleibt die Überwachung der tatsächlichen Zustellung – insbesondere im Hinblick auf die neue Ein-Jahres-Ausschlussfrist für Wiedereinsetzungsanträge – eine zentrale anwaltliche Aufgabe.
folgt: Kurze Analyse und Gesetzestechnische Einordnung
Analyse Artt. 134, 134 A KpolD n.F. – Ein Vergleich zur deutschen Systematik
gem. §§ 167, 183 ZPO
